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Zur Entsorgung der weltweit anfallenden Müllmengen müssen oftmals weite Entfernungen vom Abfallerzeuger oder Abfallzwischenlager zur Entsorgungsanlage überbrückt werden. Schiffe eignen sich dafür besonders, es gilt jedoch, gewisse Vorschriften zu beachten

Der Vorteil einer Abfallbeförderung über den Wasserweg liegt auf der Hand: Auf einen Lkw können maximal etwa 30t Abfälle geladen[ds_preview] werden – der Laderaum eines Schiffes nimmt ein Vielfaches davon auf.

Befindet sich ein mit Abfall beladenes Schiff, gleich welcher Nationalität, innerhalb deutscher Hoheitsgewässer (»12 sm-Zone« und Binnenwasserstraßen Deutschlands), haben Schiffsführer und Reeder einige Besonderheiten des deutschen Abfallrechts zu beachten. Dies betrifft sowohl die nationalen abfallrechtlichen Vorschriften als auch die Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Abfallverbringungsrecht.

Die Abfallbeförderung kann in Form von Schütt- oder Massengut (beispielsweise Althölzer, Schrotte), in Containern (z. B. Altreifen), in Bigbags (Filterstäube u. ä.) oder auch in Intermediaten Bulk Containern (IBC) sowie auf Tankschiffen (z. B. flüssige Altchemikalien) erfolgen.

Schon bei der Definition des Begriffes »Abfall« treten allerdings erste Schwierigkeiten auf. Nicht selten kann darüber gestritten werden, ob ein Stoff oder Gegenstand (noch oder überhaupt) Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und des Abfallverbringungsrechts ist.

Der Art. 3 Nr. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie definiert Abfall als »jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.« Damit eine EU-Richtlinie unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsländern der EU entfaltet, bedarf sie grundsätzlich der Umsetzung in nationales Recht. Hinsichtlich der Begriffsbestimmung für Abfall ist das durch § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geschehen – durch diesen Paragraphen ist die vorstehende Definition der EU-Abfallrahmenrichtlinie 1:1 in nationales Recht überführt worden.

Das Abfallrecht unterscheidet zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Alle Abfälle bzw. Abfallarten, die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) mit einem »*« versehen sind, gelten als gefährlich (z. B. Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz, etc.). Alle anderen Abfälle sind nicht gefährlich im Sinne des Abfallrechts.

Diese Unterscheidung ist wichtig, da an die Entsorgung und Überwachung gefährlicher Abfälle nach dem Abfallrecht besondere Anforderungen gestellt werden (§ 48 KrWG). Hierzu zählen besondere Erlaubnispflichten für die Abfallbeförderung und Anforderungen an die Nachweisführung über den Verbleib dieser Abfälle sowie Pflichten zur Registerführung hinsichtlich der Entsorgung von Abfällen generell.

Grenzüberschreitung

Wenn Abfälle in einem deutschen Hafen verladen und ins Ausland verschifft werden (Export) oder umgekehrt (Import), spricht man von grenzüberschreitenden Abfällen. Soweit sich das Schiff in deutschen Hoheitsgewässern (»12-sm-Zone«) befindet, unter deutscher Flagge fährt oder auf dem Transitweg durch Deutschland ist, ist für solche Beförderungen das nationale Abfallrecht einschlägig. Hinzu kommen die besonderen Bestimmungen der Vorschriften zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, die für diese Beförderungen eigenständige Regelungen zur Mitführung entsprechender Begleitpapiere, Kontrollbefugnisse und –verpflichtungen für die Überwachungsbehörden sowie Sanktionsvorschriften im Falle von Verstößen gegen diese Vorschriften enthalten.

Im Zusammenhang mit der Sammlung oder Beförderung gefährlicher Abfälle ist festzuhalten, dass Sammler und Beförderer (also der Reeder bzw. Schiffseigner) sowie die Erzeuger, Besitzer und Entsorger sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle nachzuweisen haben. Der Nachweis wird geführt (§ 50 Abs. 1 KrWG)

vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers, Sammlers oder Beförderers von Abfällen zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde und über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle.

Als Sammler gefährlicher Abfälle wird der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung mit Hilfe von Übernahmescheinen (Formblatt nach Anlage 1 der NachwV) geführt – § 12 NachwV. Dieser besteht aus zwei Ausfertigungen, von denen eine als Beleg für das Register des Abfallerzeugers bestimmt ist, die andere dient als Nachweis für das Register des Einsammlers. Die Übernahmescheine sind spätestens bei Übernahme der Abfälle durch den Einsammler auszufüllen.

Registerpflichten des Reeders

Für den Beförderer (Reeder, Schiffseigner) von gefährlichen Abfällen ist von Bedeutung, dass er eine Registerpflicht nach § 49 Abs. 3 KrWG hat. Im Wesentlichen muss er die zum jeweiligen Entsorgungsnachweis gehörenden und bei jedem Transport mitzuführenden Begleitscheine (bzw. die Informationen aus dem Begleitschein) in das Register einpflegen. Bei der Beförderung nicht gefährlicher Abfälle wird abfallrechtlich kein Begleitpapier gefordert. Da jedoch auch für diese Abfälle eine Registerpflicht besteht, kann dem durch das Abheften oder elektronische Speichern von Praxisbelegen (Transportpapiere wie Ladepapiere, Lieferscheine, Wiegescheine) Rechnung getragen werden (§ 24 Abs. 7 NachwV i. V. m. § 24 Abs. 4 S. 2 u. 5 NachwV).

Soweit ein Abfalltransport lediglich innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer erfolgt, hat der Schiffsführer neben den Lade- und Schiffspapieren sowie den erforderlichen abfallrechtlichen Begleitformularen eine Ausfertigung der Beförderungserlaubnis oder der die Genehmigung ersetzenden Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb (§ 54 KrWG) bzw. eine Kopie der Anzeigebestätigung nach § 53 KrWG bei der Beförderung mitzuführen. Auf Verlangen ist er verpflichtet, diese den zur Kontrolle und Überwachung Befugten vorzulegen. Bezüglich des Zertifikates ist dabei zu beachten, dass es nicht ausreicht, eine Kopie des reinen Zertifikats mitzuführen; es muss auch die Aufstellung beiliegen, aus der die zertifizierte Tätigkeit an sich hervorgeht (hier also die Beförderung von Abfällen) und die Abfälle genannt werden, für die die Zertifizierung erteilt wurde.

Von den nationalen Abfalltransporten zu differenzieren sind die grenzüberschreitenden Abfallverbringungen nach der europäischen Abfallverbringungsverordnung. Diese Verordnung unterscheidet zwischen Verbringungen, die der vorherigen Notifizierung (Genehmigung) bedürfen und Verbringungen, die allgemeinen Informationspflichten unterliegen.

Wenn einer Verbringung durch die zuständigen Behörden zugestimmt wurde, trifft den Beförderer, also den Reeder und auch den Schiffsführer selber die Pflicht, folgende Unterlagen an Bord zu haben:

Kopien der Notifizierung mit den behördlichen Zustimmungen und Auflagen,

das jedem Transport beizufügende und ausgefüllte Begleitformular und

eine Kopie der Beförderungserlaubnis, das diese ersetzende Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb bzw. die Kopie der Anzeigebestätigung nach § 53 KrWG.

Soweit für die grenzüberschreitende Verschiffung kein Notifizierungsverfahren erforderlich ist, ist hierbei an Bord das ausgefüllte Formular nach Anhang VII der Abfallverbringungsverordnung mitzuführen. In der Regel wird es sich dann um Transporte nicht gefährlicher Abfälle von Monochargen (z. B. Verschiffung von Stahlschrott) handeln. Die Verpflichtung, dann zumindest eine Anzeigebestätigung nach § 53 KrWG mitzuführen, gilt aber auch für diese Transporte.

Autor: Manfred Pfaff,

Leiter Abfallstromkontrolle Dez. 52.3 Bezirksregierung Detmold

manfred.pfaff@bezreg-detmold.nrw.de
Manfred Pfaff