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Das Finanzgericht Köln bestätigt Steuerpflicht für Schiffe in fremden Registern. Nun drohen den Reedereien Nachforderungen, schreibt Michael Hollmann

Deutsche Reedereien müssen sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln auf weitere Nachforderungen für Versicherungssteuer einstellen. Dabei geht es speziell[ds_preview] um Schiffe unter fremder Flagge, die in keinem deutschen Schiffsregister eingetragen sind.

Sofern Versicherungsschutz bei einer Gesellschaft mit Sitz in der EU vereinbart ist – was in der Mehrzahl der Fälle gegeben sein dürfte – fallen somit 19% Steuer auf die Haftpflicht-/P&I-Prämie und 3% Steuer auf die Seekaskoprämie an. Die Richter haben damit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Recht gegeben.

Die Behörde fährt seit rund zwei Jahren einen strengeren Kurs und fordert Versicherungssteuer für Schiffe in Nicht-EU-Registern ein, wenn in Policen auch Versicherungsschutz für einen deutschen Vertragsreeder mitvereinbart wurde.

Im besagten Fall soll ein Versicherungsmakler geklagt haben, der als Steuerentrichtungsschuldner auch gemeinschaftlich für die Steuer der versicherten Schiffe haftet. »Das Gericht hat bedauerlicherweise und durchaus überraschend die Klage des betroffenen Unternehmens gegen die Erhebung von Versicherungssteuer abgewiesen und die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung mit einer äußerst profiskalischen Sichtweise bestätigt«, schreibt der Verband Deutscher Reeder (VDR) in einer Stellungnahme zum jüngsten Urteil.

Je nach Schiffs- und Flottengröße drohen den Reedereien damit Steuernachforderungen in Höhe von Zehntausenden Euro. Allein für P&I beläuft sich die Prämie, die der Steuer zugrunde gelegt wird, bei einem mittelgroßen Containerschiff auf 60.000 bis 80.000$ pro Jahr.

»Das gilt nicht nur für künftige, sondern auch für zurückliegende Sachverhalte, da sich das Gesetz diesbezüglich seit Ende 2012 nicht geändert hat«, wie Carolin Schilling-Schulz, Partnerin der Kanzlei Dabelstein & Passehl erläutert. Über fünf Jahre (2013–2017) beliefe sich die Nachforderung für besagtes Containerschiff auf durchschnittlich über 50.000 €, nur für P&I.

Aus dem Kölner Urteil lasse sich ableiten, dass immer dann eine Steuerpflicht in Deutschland ausgelöst wird, »wenn eine gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich der Prämie auch für Mitversicherte besteht und einer der Versicherten seine Ansässigkeit in Deutschland hat«, stellt Schilling-Schulz klar. Bei Mitversicherten könne es sich um Bereederer, Crewing-Agenten, kommerzielle Manager oder Charterer handeln. Ob bereits allein deren Nennung im Versicherungszertifikat als »Co-Assured« – ohne gesamtschuldnerische Haftung für die Prämie – ausreicht, um eine Steuerpflicht zu begründen, bleibt unklar.

Im verhandelten Fall war die Reederei eindeutig als »Member« neben der Schiffsgesellschaft im Versicherungszertifikat genannt. Sollte es weitere Urteile geben, die auch bei einem »Co-Assured«-Sachverhalt eine Versicherungsnehmerstellung für Mitversicherte feststellen, würde das den Anwendungskreis der Versicherungssteuer noch einmal erweitern.

Tilo Wallrabenstein, Syndikus beim VDR, geht davon aus, dass es bis zu 200 Schiffe treffen könnte, die von deutschen Standorten aus gemanagt werden und nicht in einem deutschen Seeschiffsregister registriert sind. Der Verband befürchtet aufgrund der Entscheidung »erhebliche Wettbewerbsnachteile« für deutsche Reedereien bei der Drittbereederung von Schiffen ausländischer Eigner. Die zusätzlichen Kosten unter deutschem Schiffsmanagement seien bei einem Regelsteuersatz von 19% auf die P&I-Prämie viel höher als im Ausland. Die Zusatzkosten müssten Bereederer aus eigener Kasse zahlen, wenn sie internationales Geschäft zu Marktpreisen übernehmen wollen.
Michael Hollmann