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Bimco hat zwei dringend erwartete Bunkerklauseln für Charterverträge vorgelegt, die sich mit der Einhaltung der Vorgaben und der Übergangsphase bei der Einführung der globalen 0,5%-Schwefelobergrenze (Sulphur Cap) befassen.

»Es ist sehr wichtig, dass die neuen Schwefelklauseln la[ds_preview]nge im Voraus fertig sind, damit sich die beteiligten Charterparteien rechtzeitig vor dem 1. Januar 2020 darauf vorbereiten können«, sagt Peter Eckhardt, Vorsitzender des zuständigen Bimco-Ausschusses und Chef von Martini Chartering, der Befrachtungsabteilung der Hamburger Reederei F. Laeisz.

Laut der neuen »General Compliance«-Klausel sind die Charterer verpflichtet, IMO-kompatiblen Kraftstoff bereitzustellen, der den Anforderungen und Spezifikationen nach MARPOL entspricht. Auch dürften nur Lieferanten und Bunker-Betriebe beauftragt werden, die diese Vorgaben einhalten. Für das richtige Kraftstoff-Management an Bord der Schiffe ist wiederum der Schiffseigner zuständig.

Die zweite Klausel, die auf der Ausschusssitzung in Kopenhagen diskutiert wurde, betrifft die Übergangszeit von Ende 2019 bis Anfang 2020. Dabei geht es darum, wie der Wechsel von schwefelreichem zu schwefelarmem Kraftstoff an Bord von Schiffen bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen kann.

Alle nach dem 1. Januar 2020 an Bord befindlichen Restmengen an nicht konformen Kraftstoffen müssen demnach spätestens bei der Rückgabe des Schiffes an den Eigner oder aber spätestens bis zum 1. März 2020 entfernt werden – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Auch dies müsse auf Kosten der Charterer erfolgen, während die Tankreinigung von den Reedern (Schiffseignern) erfolgen muss.